Satzung

I. NAME, SITZ UND ZWECK DES VEREINS

§1

1. Der Verein führt den Namen "Tennisclub Horheim e.V." und hat den Sitz in Horheim.

2. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

 

§2

Der Zweck des Vereins ist:

1. Pflege und Förderung des Tennissportes

2. Der Verein ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb abgestimmt; er verfolgt nur gemeinnützigen Zwecke. Etwaige Überschüsse sind zweckbestimmt zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden. 

 

§3

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

II. Mitgliedschaft

§4

1. Der Verein hat aktive und passive Mitglieder. Mitglieder unter 18 Jahren sind Jugendliche

2. Die Mitgliedschaft kann grundsätzlich von jeder Person erworben werden.

3. Personen, welche sich um die Förderung des Tennissportes oder um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§5

1. Die Mitgliedschaft erlischt 

a) durch Kündigung

b) durch Ausschluss

c) durch Tod

2. Die Kündigung ist jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand spätestens bis zum 30. September eines jeden Jahres zu erfolgen.

 

§6

1. Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Beschluss über die Aufnahme oder den Ausschluss erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Vorstandsmitglieder.

2. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und jeder Anspruch an das Vereinsvermögen.

III. Rechte, Pflichten und Beiträge der Mitglieder

§7

1. Die Mitglieder haben nach Maßgabe der Platz- und Spielordnung das Recht auf Benutzung der dem Verein zur Verfügung stehenden Plätze, Sporthalle oder dergleichen und der dazugehörenden Einrichtungen sofern die Gebühren und Beiträge entrichtet sind. Hat ein Mitglied den laufenden Beitrag nicht gezahlt - trotz zweimaliger Mahnung -, fällt das Benützungsrecht (gem. §9/1).

2. Die Mitglieder haben das Recht, an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, die Jugendlichen aber nur, soweit sie nicht durch Gesetz (Jugendschutzgesetz ausgeschlossen sind.

 

§8

1. Jedes aktive und passive Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.

2. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der aktiven und passiven Mitglieder ohne deren Pflichten

 

§9

Jedes Mitglied erkennt durch seinen Beitritt die Satzungen und Bestimmungen des Vereins als bindend an und verpflichtet sich, sie einzuhalten, die Interessen des Vereins zu wahren, nach Möglichkeit zu fördern und die Anordnungen des Vorstandes zu befolgen.

 

§10

Die Mitglieder haben das Recht, Anträge und Beschwerden in Vereinsangelegenheiten unter Angabe des Zweckes und der Gründe dem Vorstand schriftlich einzureichen.

 

§11

Die Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung (einfache Mehrheit), die übrigen Gebühren vom Vorstand festgesetzt.

 

§12

Die Mitgliedsbeiträge sind spätestens am 01.April eines Jahres fällig und zahlbar. Mitglieder die in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres eintreten, zahlen den vollen Jahresbeitrag, bei Eintritt in der zweiten Hälfte des Geschäftsjahres die Hälfte.

 

§13

1. Als Quittung über den Empfang des Mitgliedsbeitrages bzw. der Aufnahmegebühren wird eine für das betreffende Jahr gültige, von einem Vorstandsmitglied unterzeichnete, auf den Namen lautende Mitgliedskarte ausgegeben.

2. Die Mitgliedskarte gilt als Ausweis über die Mitgliedschaft und ist auf Verlangen vorzuzeigen.

IV. Vorstand

§14

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Schatzmeister

e) dem Spiel- und Sportwart

f) dem Vertreter der Jugendlichen mit Sitz und Stimme

g) 3 Beisitzer

 

§15

1. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

2. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter

3. Ausscheidende Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar

4. Beim Ausscheiden von 1 bis 4 Vorstandsmitgliedern im Laufe eines Geschäftsjahres kann, sofern sich dieses als notwendig erweist, der Vorstand selbst eine Ergänzungswahl vornehmen und hierfür Mitglieder in den Vorstand berufen.

 

§16

1. Der Vorstand leitet den Verein, verwaltet das Vereinsvermögen und beschließt über die Aufnahme und Ausschließung der Mitglieder. Er entscheidet ber die Erreichung der Vereinszwecke zu reffenden Veranstaltungen und Maßnahmen, über die Aufstellung des jährlichen Voranschlages, Festsetzung der Tennis-, Garderobe- und Spielordnung, Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung für diese und alle sonstigen Angelegenheiten des Vereins.

2. Zur Erfüllung einzelner Aufgaben kann der Vorstand einzelne Ausschüsse bilden.

3. Der Vorstand erledigt alle etwa vorkommenden Streitigkeiten der Mitglieder in Vereinssachen.

 

§17

1. Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen.

2. Die Einberufung erfolgt durch geeignete Bekanntmachungen.

3. Die Einberufung muss erfolgen, wenn sie von 4 Vorstandsmitgliedern unter Angabe der Gründe beantragt wird. 

3. Die ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist Beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

§18

1. Der Vorstand fasst - mit Ausnahme der in §6, Abs. 1, Satz 2 vorgesehenen Abstimmung - seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

2. Bei Beschlussfassung über die Geschäftsführung eines Vorstandsmitgliedes stimmt dieses Mitglied nicht mit.

3. Über die Verhandlungen wird ein Sitzungsbericht aufgenommen, welcher vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§19

1. Der 1. Vorsitzenden vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, erbildet den Vorstand im Sinne des §26 BGB.

 

§20

1. Der Schatzmeister hat das Vereinsvermögen nach den Beschlüssen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu verwalten, für den pünktlichen Eingang der Beiträge unter genauer Buchführung zu sorgen und in der Hauptversammlung den Kassenbericht vorzulegen.

2. Zur Auszahlung von Beiträgen ist er nur berechtigt, wenn der 1. Vorsitzenden Zahlungsanweisungen erteilt hat.

 

§21

Der Schriftführer führt in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen die Sitzungsbericht , hält die Mitgliederverzeichnisse auf dem laufenden und besorgt die schriftlichen Arbeiten.

V. Mitgliederversammlung

§22

1. Die Hauptversammlung hat folgende Geschäfte und Befugnisse:

a) Jahresbericht des Vorsitzenden

b) Die Entgegennahme des Kassenbericht und Entlastung des Vorstandes wegen der Verwaltung des Vereinsvermögens

c) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

d) Entscheidungen über Anträge und Berufungen der Mitglieder

e) Beschlussfassung und Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins

f) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft

 

§23

1. Jährlich findet eine Hauptversammlung statt.

2. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss vom Vorstand auf begründeten Antrag von mindestens 20% aller Mitglieder innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages einberufen werden.

3. Der Rechnungsabschluss ist mit den abgeschlossenen Büchern und Belegen spätestens 7 Tage vor der Hauptversammlung den Rechnungsprüfern zuzustellen. Dieser Vorschrift ist Genüge geleistet, wenn den Rechnungsprüfern mit deren Einverständnis die Einsichtnahme in den Rechnungsabschluss, die Bücher und Belege durch das geschäftsführende Vorstandsmitglied rechtzeitig vor der Hauptversammlung gewährt worden ist.

4. In der Hauptversammlung erstatten die Rechnungsprüfer ihren Bericht über den Befund der Bücher. 

5. Der Vorstand kann jederzeit Mitgliederversammlungen einberufen. Sie müssen auf die gem. §10 Abs. 2 gestellten Anträge innerhalb 4 Wochen einberufen werden.

 

§24

Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung entweder durch Veröffentlichung in der Tagespresse, im amtlichen Mitteilungsblatt oder durch schriftliche Einladung der ordentlichen Mitglieder, spätestens 5 Tage vor der Versammlung.

 

§25

1. Anträge für die Hauptversammlung sind spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung dem Vorsitzenden schriftlich mit Angabe der Gründe einzureichen.

2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitglieder - oder Hauptversammlung ist beschlussfähig.

 

§26

Die Hauptversammlung kann nur Beschlüsse fassen über Punkte, die auf der Tagesordnung stehen.

 

§27

1. Zur Beschlussfassung in der Hauptversammlung genügt die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

2. Eine Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder ist erforderlich bei 

a) Satzungsänderung

b) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft

c) Auflösung des Vereins

 

§28

1. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist erfolgt 

a) durch durch Handzeichen

b) geheim; auf Antrag der Hälfte der Versammlung anwesenden Mitglieder muss die Wahl geheim erfolgen.

c) wenn die zur Wahl stehenden Personen dieses beantragen

d) der 1. Vorsitzende wird grundsätzlich in geheimer Wahl gewählt

2. Bei der Wahl entscheidet einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang. Bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

VI. Auflösung des Vereins

§29

1. Der Verein kann durch Beschluss in der Hauptversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen ordentlichen Mitgliedern erforderlich. Voraussetzung dafür ist, dass mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist.

2. Der Verein muss aufgelöst werden, wenn die Zahl der Mitglieder unter sieben sinkt.

 

§30

Bestimmungen hierüber, dass sich der Verein einmal auflösen sollte, sind durch die Hauptversammlung zu treffen.

 

Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines Zweckes an die Gemeine, die ihrerseits verpflichtet ist, dasselbe ausschließlich sportlich gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

 

Der Vorstand